Diese Regelungen gelten für Abstimmungen bei Onlinesitzungen
Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr änderte der Landtag im Juni den Paragrafen 35 der Gemeindeordnung, seither dürfen kommunale Gremien auch in Video- oder Telefonkonferenzen tagen und dabei auch verbindliche Beschlüsse fassen. Absatz 3 des Paragrafen sieht nun explizit „schriftliche oder elektronische Umlaufverfahren oder Video- oder Telefonkonferenzen“ dazu vor. Die Voraussetzung: Bei Umlaufverfahren darf kein Ratsmitglied dem Verfahren widersprechen, bei Video- oder Telefonkonferenzen müssen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
Bislang musste das digitale Verfahren zudem der Kommunalaufsicht angezeigt werden und diese vorher eine Naturkatastrophe oder andere außergewöhnliche Notsituation erklärt haben – das aber entfällt mit der jüngsten Änderung des Landtags. Ferner muss sichergestellt werden, dass Bürger den öffentlichen Teil der Sitzungen verfolgen können, das kann etwa durch die Weitergabe von Einwahldaten gesichert werden. Auch der Datenschutz sei immer wieder ein Thema, heißt es beim Gemeinde- und Städtebund (GdSt). Zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten habe man sich die verschiedenen Systeme für Videokonferenzen angeschaut und einige gefunden, die bedenkenlos für digitale Ratssitzungen genutzt werden können.