Die deutsche Wirtschaft steht wegen der Corona-Krise unter massivem Druck. Unter den Gegebenheiten ist die Neuregelung des Kurzarbeitergeldes eher Segen als Fluch. In jedem Fall ist das Kurzarbeitergeld, kurz KuG genannt, ein probates Mittel, um Arbeitsplätze zu erhalten. Das KuG ist für die Beschäftigten bereits steuerfrei. Womöglich trifft das auch bald für eine Zulage seitens der Unternehmen zu. Verhandlungen darüber laufen gerade.
Den Arbeitgebern hat die Bundesregierung das KuG mit ihrer erweiterten Regelung schmackhaft gemacht. Die Unternehmen sind zu 100 Prozent von den Sozialbeiträgen befreit. Doch was hat der Arbeitnehmer vom KuG? Aus Sicht von Dietmar Muscheid, Landesvorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes, zu wenig. Muscheid fordert die Unternehmen auf, mindestens die Hälfte der wegfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer weiterzureichen. Das wäre dann die Aufstockung.
Eine solche Zulage zahlen einige Arbeitgeber bereits. Wohl wissend, dass sich mancher Beschäftigte schwertut, mit dem Kurzarbeitergeld allein die laufenden Kosten zu bestreiten. Arbeitnehmer erhalten während der Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Das bringt viele laut Muscheid „in existenzielle Not“.
Doch hat die Zulage auch ihre Kehrseite: Legt der Arbeitgeber was drauf, muss der Beschäftigte auf diesen Aufschlag Steuern zahlen. Gut gemeint ist für den DGB-Landesvorsitzenden in dem Fall nicht unbedingt auch gut gemacht. „Denn dann haben die Beschäftigten nach einem 20-Prozent-Aufschlag nicht 80 Prozent des Nettolohns, sondern weniger Geld zur Verfügung.“ Hier sieht Muscheid den Staat in der Pflicht, zugunsten der Arbeitgeber zu handeln. Erst das bedeutet für ihn „gelebte Solidarität“.
Ist die Bundesregierung gewillt, hier nachzubessern? Gibt es Bestrebungen bei der rheinland-pfälzischen Landesregierung, in Berlin vorstellig zu werden und zu fordern, was Muscheid für angemessen hält? Nun, es könnte sich in naher Zukunft etwas tun.
Die Pressestelle des Ministeriums für Finanzen in Mainz stellt in ihrer Antwort zunächst einmal fest, was so weit schon bekannt ist. Dass das Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten steuerfrei ist und die Aufstockung seitens des Arbeitgebers eben nicht. Unabhängig davon hätten Bund und Länder jüngst verabredet, dass Arbeitgeber „Corona-bedingte Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer bis höchstens 1500 Euro steuerfrei zahlen können“. Ob jedoch auch ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld als eine solche Beihilfe gelten kann, „ist zurzeit in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern“, heißt es auf Anfrage. Noch können Arbeitnehmer also darauf hoffen, bei einer Aufstockung auf angenommene 80 Prozent des Nettolohns am Ende auch tatsächlich diese 80 Prozent in der Tasche zu haben.
Das steuerfreie Kurzarbeitergeld wird im Übrigen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Es muss daher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Klaus Reimann