Rheinland-Pfalz/Berlin

Am 30. Juni endet mit der Bundesnotbremse auch die Homeoffice-Pflicht: Müssen alle zurück ins Büro?

Von Anna-Maria Pejsek
Viele Arbeitnehmer haben in der Corona-Pandemie das Homeoffice für sich entdeckt. Die Bundesnotbremse hat die Unternehmen dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern Arbeit von zu Hause zu ermöglichen. Das fällt ab Juli weg. Damit dürfte sich für viele der Arbeitsalltag wieder ändern.
Viele Arbeitnehmer haben in der Corona-Pandemie das Homeoffice für sich entdeckt. Die Bundesnotbremse hat die Unternehmen dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern Arbeit von zu Hause zu ermöglichen. Das fällt ab Juli weg. Damit dürfte sich für viele der Arbeitsalltag wieder ändern. Foto: peshkova - stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass zwar das Corona-Arbeitsschutzgesetz bis zum 10. September verlängert wird, die Homeoffice-Pflicht läuft allerdings mit dem Ende der Bundesnotbremse am 30. Juni aus. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Unternehmen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

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Bedeutet das Ende der Homeoffice-Pflicht, dass alle sofort ins Büro zurückkehren müssen?

„Die Angst vor Ansteckung allein berechtigt nicht zum Arbeiten zu Hause“, sagt Pressesprecherin Stefanie Schneider vom Mainzer Arbeitsministerium auf Anfrage unserer Zeitung. „Die Bestimmung des Arbeitsortes unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.“ Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht also nicht. „Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vereinbaren“, erklärt Schneider. Viele Unternehmen könnten somit auch eine Mischung aus Homeoffice und Büro anbieten, um ihren Mitarbeitern den bestmöglichen Schutz zu bieten.

Könnte ein Arbeitgeber seine Angestellten dazu zwingen, in den Betrieb zurückzukehren?

„Es kommt auf das betriebliche Hygienekonzept und die Vereinbarung im Betrieb an“, erklärt Rechtsexpertin Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). „In vielen Betrieben gibt es inzwischen betriebliche oder individuelle Vereinbarungen, die die Rahmenbedingungen der Arbeit im Homeoffice regeln. Viele Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice während der Pandemie ermöglicht haben, haben oft für die Rückkehr auf den betrieblichen Arbeitsplatz eine Übergangsfrist vereinbart. Es sind Fälle denkbar, in denen allein aufgrund der familiären Situation, etwa der Betreuungspflichten, eine Umstellung von heute auf morgen für die Beschäftigten nicht zumutbar oder gar unmöglich ist.“

Könnten die Bundesländer eingreifen und jetzt auch eigene Verordnung erlassen?

Nein. Die Gesetzgebung zum Arbeitsschutz liegt beim Bund. Die Länder können keine eigenen Regelungen treffen. Dem Bundesarbeitsministerium zufolge soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Flächen-, Abstands- und Maskenvorgaben macht und ebenfalls Ende des Monats auslaufen würde, angepasst werden. Nach Angaben des DGB können die Länder aber Regelungen mit Vorgaben zum Infektionsschutz veranlassen: „Deshalb gibt es neben den bundesrechtlichen Regeln des Infektionsschutzgesetzes und der dieses Gesetz ausführenden Bundesverordnungen auch entsprechende Regelungen in den einzelnen Bundesländern – auch solche, die die Arbeitgeber dazu verpflichten, aus Infektionsschutzgründen Homeoffice anzubieten“, erklärt Marta Böning vom DGB.

Was bedeutet die Corona-Arbeitsschutzverordnung konkret?

Aktuell müssen Arbeitgeber allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zwei wöchentliche Tests anbieten. Daran wird auch über den 1. Juli hinaus festgehalten – es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmer kann anderweitig sichergestellt werden. So können beispielsweise Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. „Auch wenn die Zahl Geimpfter und Genesener in den Betrieben kontinuierlich zunimmt, ist ein Testangebot sinnvoll, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen“, heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung. Zudem bleibt es dabei, dass betriebliche Hygienepläne erstellt und Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, etwa durch Trennwände und Abstandsregeln. Wo das nicht möglich ist, müssen medizinische Masken zur Verfügung gestellt werden. Die verbindliche Vorgabe, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, entfällt allerdings.

Haben Arbeitgeber das Recht, ihre Mitarbeiter nach ihrem Impfstatus zu fragen, um zum Beispiel sicherzustellen, dass sie in einem Großraumbüro arbeiten können?

Grundsätzlich nein. Beim Mainzer Arbeitsministerium heißt es dazu: „Es besteht keine gesetzliche Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber darf solche Informationen nur erfragen, wenn er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflicht gibt und es sich dabei um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt, ist ein solches legitimes Interesse grundsätzlich nicht gegeben. Im Einzelfall ist seitens des Arbeitgebers im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung anzustellen“, erklärt Pressesprecherin Stefanie Schneider gegenüber unserer Zeitung.

Von unserer Reporterin Anna-Maria Pejsek