Wahlkampfstudio in Fraktion unzulässig
AfD blitzt mit Klagen vor dem VGH ab: Wahlkampfstudio in Fraktion unzulässig
Paragrafen-Symbole
Paragrafen-Symbole sind an Türgriffen am Eingang zu einem Gericht zu sehen. Foto: Oliver Berg/dpa/Illustration
Oliver Berg/dpa/Illustration. dpa

Rheinland-Pfalz. Die Legislatur endet für die AfD mit Niederlagen vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) in Koblenz. Er hat Klagen gegen das Einschreiten von Landtagspräsident Hendrik Hering (SPD) abgewiesen. Hering hatte ein Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen untersagt und war auch dagegen vorgegangen, dass ein Wahlkampfflyer die Anschrift des Abgeordnetenhauses trug. Der Präsident sah Aufgaben der Fraktion mit parteipolitischem Wahlkampf verfassungsrechtlich unzulässig verquickt. Die AfD hatte unter Protest das Studio abgebaut und war vor den VGH gezogen.

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Aber nach Überzeugung des VGH hat Hering die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Hausrechts nicht überschritten. Die Klage der AfD-Fraktion sei offensichtlich unbegründet. Herings Hausrecht erstrecke sich auch auf Fraktionsräume. Und: Ein Wahlkampfstudio der Partei in den Räumen der Fraktion verstoße eklatant gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

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