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Verlängerte Lieferzeiten beim Neuwagenkauf während der Corona-Krise

Was kann ich als Käufer tun, wenn ich einen Neuwagen bestellt habe und er aufgrund der Corona-Krise nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit geliefert werden kann?

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1. Rechtsgrundlage

Zunächst sind insofern die Neuwagen-Verkaufsbedingungen heranzuziehen, die Teil des Kaufvertrags sind. Sodann ist zu unterscheiden, ob ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart worden ist.

In den Vertragsbedingungen heißt es beispielsweise, dass der Käufer nach sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern kann zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin kommt der Verkäufer bereits ohne Setzung einer Frist in Verzug, wenn er den Liefertermin oder die Lieferfrist überschreitet.

2. Rechte des Käufers

Der Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, wobei die vertraglichen Bedingungen oft Haftungsbeschränkungen enthalten.

Alternativ kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei er auch hier dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen muss.

Voraussetzung für diese Rechte des Käufers ist allerdings, dass kein Haftungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers greift.

3. Höhere Gewalt?

Die Neuwagen Verkaufsbedingungen enthalten aber oftmals eine haftungsausschließende Klausel, wonach bei höherer Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen verlängert werden. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Im Rahmen der Corona-Krise, haben viele Lieferanten Betriebsstörungen, die dazu führen, dass Lieferungen nicht eingehalten werden können. Das kann bereits als einschlägig gesehen werden.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Corona-Krise höhere Gewalt ist.

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, betriebsfremdes und außergewöhnliches, auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwendbare, unvorhergesehenes Ereignis. Darunter werden meist Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen gefasst. Ein Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt können dabei behördliche Maßnahmen und (Reise-) Warnungen sein.

Bei Lieferschwierigkeiten kann man derzeit davon ausgehen, dass höhere Gewalt vorliegt, zumal die Corona-Krise nicht nur als Epidemie, sondern sogar als Pandemie eingestuft wird. Außerdem gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (amtliche Reisewarnungen der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite, drohende oder bereits vorhandene Ausgangssperren, Einreiseverbote, Quarantänemaßnahmen, Ausrufen von Notständen usw.).

Rechtsanwältin Maria Aukle
Foto: caspers mock Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Maria Aukle

  • Straßenverkehrsrecht
  • Unfallschadenabwicklung mit Personen- und Sachschäden
  • Allgemeine Haftpflicht, z.B. Tierhalterhaftung
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Allgemeines Schadensersatzrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht

Damit muss sich der Käufer an den Kaufvertrag festhalten lassen.

Auf Seiten des Verkäufers ist zu empfehlen, den Käufer so früh wie möglich über mögliche geänderte Liefertermine zu benachrichtigen, damit dieser sich darauf einstellen kann und – unabhängig von einer Schadenersatzhaftung dem Grunde nach – der Käufer seine Schäden möglichst gering halten kann.

Anders kann aber die Lage beurteilt werden, wenn man in der jetzigen Situation einen Neuwagen bestellen würde. Es spricht vieles dafür, dass sich der Verkäufer dann nicht auf ein unvorhergesehenes Ereignis und höhere Gewalt berufen kann.

Lassen Sie sich von uns beraten, wir helfen Ihnen bei Vertragsstörungen rund um Ihren Neuwagen gerne weiter.

Kontakt

Telefon: 0261 – 404 99 – 46
Telefax: 0261 – 404 99 – 66
E-Mail: aukle@caspers-mock.de
Sekretariat: Herr Graef
caspers-mock.de

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