Corona: „Social Distancing“ im Rahmen von Gesellschafter-/ Hauptversammlungen
Viele Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter-/ Hauptversammlung (zum Teil von Gesetzes wegen) noch als klassische Präsenzveranstaltung vorgesehen ist, brauchen in Zeiten von Social Distancing Alternativlösungen. Zu denken ist an eine virtuelle Beschlussfassung. Der rechtliche Rahmen für die GmbH und ein kurzer Überblick zu den für die AG geltenden Bedingungen sollen nachfolgend in der gebotenen Kürze dargstellt werden:
(1) GmbH
Gesellschafterbeschlüsse sind nach dem GmbH-Gesetz grds. in Präsenzversammlungen zu fassen. Eine Präsenzversammlung ist von Gesetzes wegen etwa dann entbehrlich, wenn sämtliche Gesellschafter mit einer schriftlichen Stimmabgabe (regelmäßig in Form eines Umlaufverfahrens) einverstanden sind. Das Gesetz ist insoweit aber nicht zwingend. Daher dürfen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch andere Beschlussverfahren zulassen, so namentlich Beschlussfassungen im Wege einer Telefon-, Video- oder Webkonferenz, ebenso aber mündlich, per E-Mail oder über andere Kommunikations- und Nachrichtenkanäle (zu denken ist etwa an WhatsApp). Für den Ablauf und die Durchführung von präsenzlosen Gesellschafterversammlungen ist dennoch stets auf eine rechtskonforme Abhaltung zu achten (bspw. Form der Einberufung, also Möglichkeit der Einberufung per E-Mail ja oder nein; Art und Weise der Protokollierung sowie Beschlussfeststellung).
Achtung: Einzelne Beschlussgegenstände bedürfen mitunter einer Präsenz-Beschlussfassung, so etwa Beschlussgegenstände nach dem Umwandlungsgesetz. Hier ist eine virtuelle Gesellschafterversammlung dann rechtswirksam schon nicht möglich. In bestimmten Fällen ist die Zustimmungserteilung durch abwesende Anteilsinhaber außerhalb der Gesellschafterversammlung allerdings dennoch zulässig.(2) Aktiengesellschaft
Anders als bei der GmbH lässt das deutsche Aktienrecht bisher keine rein virtuellen Hauptversammlungen (bspw. per Online- oder Videokonferenz) zu. Insoweit ist eine ausschließlich digitale Übertragung der Hauptversammlung nicht möglich.
Allerdings räumt das Aktiengesetz die Möglichkeit ein, dass Aktionäre auf elektronischem Wege an der Hauptversammlung teilnehmen können, wenn dies in der Satzung entsprechend geregelt ist. Was „Teilnahme auf elektronischem Wege“ rechtlich meint, ist bis dato nicht abschließend geklärt. Jedenfalls die Möglichkeit einer Online-Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. die Briefwahl sind die vom Gesetzgeber ausdrücklich ersonnenen Optionen, die bei der aktuellen Situation Aktionären die Ausübung von Aktionärsrechten ohne physische Präsenz ermöglichen und dadurch das Infektionsrisiko für alle Beteiligten reduzieren könnten.
Rechtsanwalt Dirk Waldorf
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Anforderungen an die rechtsfehlerfreie Vorbereitung (also insbesondere Einberufung) und Durchführung hängen im Einzelfall auch von der Frage einer Börsennotierung ab. Hier ist aufgrund der Anfechtungsträchtigkeit potentieller Verfahrensfehler besonderes Augenmerk auf eine rechtskonforme Handhabung infolge der Besonderheiten einer – jedenfalls aus Aktionärssicht möglichen – präsenzlosen Hauptversammlung zu achten.
Bei der Erarbeitung konkreter Lösungen, auch bei anderen Rechtsformen, gerade z.B. wenn aktuell die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses erfüllt werden muss oder die Banken für aktuelle Finanzierungsentscheidungen festgestellte Jahresabschlüsse oder Gesellschafterbeschlüsse benötigen, unterstützen wir Sie gerne.
*Die Ausführungen stellen eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
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