Karlsruhe/Koblenz - Die Schlosskapelle Liebig in Kobern-Gondorf (Kreis Mayen-Koblenz) ist ein schmuckes Kulturdenkmal. Seit 1892 trotzt die Kapelle Kriegen, Stürmen und dem Zahn der Zeit. Doch ihr heutiger Eigentümer hat für den neugotischen Bau nichts übrig. Er will die Kapelle abreißen. Aber Koblenzer Richter versagten ihm die Genehmigung. Und zwar zu Recht. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das höchste deutsche Gericht bestätigte: Der Eigentümer darf die Kapelle nicht abreißen.
„Die Entscheidung der Verfassungsrichter ist absolut richtig“, sagt Joachim Glatz von der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz. „Die Kapelle ist ein Zeugnis der Geschichte. Man darf sie nicht einfach abreißen!“ Die Generaldirektion ist für den Erhalt von 45 000 denkmalgeschützten Kulturdenkmälern im Land zuständig.
Die Schlosskapelle, die einst als Begräbnisstätte diente, ist Teil der Denkmalzone „Niederburg“ im Moselort Kobern-Gondorf. Seit 1984 steht die Niederburg unter Denkmalschutz. Seit 2006 gehört die Kapelle dem heutigen Eigentümer. Im selben Jahr beantragte er den Abriss. Begründung: Der Erhalt der Kapelle ist ihm nicht zuzumuten. Die Einnahmen durch die Kapelle, decken nicht die Ausgaben für ihren Erhalt. Der Bau muss für 195 000 Euro modernisiert werden, der Ertragswert des Grundstücks liegt aber nur bei 50 000 Euro, so der Eigentümer. Als er den Abriss am Verwaltungsgericht Koblenz und am Oberverwaltungsgericht Koblenz nicht erzwingen konnte, legte er beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde ein. Er betrachtet das Abriss-Verbot als Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum.
Aber das Bundesverfassungsgericht ließ die Beschwerde nicht zu (Az.: 1 BvR 2140/08). Denn das Grundrecht des Mannes ist zwar beeinträchtigt. Aber das Abriss-Verbot belastet ihn nicht übermäßig, so die Richter. Und: Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude kauft, muss damit rechnen, dass er es nicht auf die einträglichste Weise nutzen kann.