Neustadt/Weinstraße – Tattoos und Finanzbeamte – passt das zusammen? Zumindest sah das Finanzamt keine Kunst in den Vorlagen, die ein Mann für Tattoos zeichnete.
Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz, so das Finanzamt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist gleicher Ansicht. Die Zeichnungen für Tattoos sind „gewerbliche Vorlagen“, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem September.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Frau ein Tattoo-Studio betreibt. Zu ihm kommen Kunden, um sich Vorlagen erstellen zu lassen, er selbst tätowiert aber nicht.
In einer Umsatzsteuererklärung wollte der Mann die mit den Zeichnungen erzielten Umsätze in Höhe von 10.313 € mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent versteuern. Das Finanzamt bestand aber auf dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Also mussten die Finanzrichter entscheiden: Sind die Tattoos Kunst? „Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen würden, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke werden ermäßigt besteuert“, räumte das Gericht zwar ein. Das gelte jedoch nicht bei Bauplänen, technischen Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt würden.
Dabei gehe es um eine die Zweckbestimmung und die Konkurrenzsituation: „Wenn auch eine andere Verwendung der Vorlagen denkbar sei“, so würden sie doch zum Zweck einer Tätowierung erstellt. Und auch wenn es sich um „individuelle Erzeugnisse“ handelt, sind die die Zeichnungen „im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven“.
Steuerlich begünstigt werden dürften aber nur Gegenstände, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb stehen, so das Gericht. Revision wurde nicht zugelassen.
(Urteil vom 23. September – Az: 6 K 1433/08)