Der Kläger hatte rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst eine Bilddatei (sogenannte Sticker) in eine über 30 Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe gepostet, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“.
Anfang des Jahres 2023 wurde der Mann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis entlassen. Das Versenden des Stickers begründe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den polizeilichen Vollzugsdienst. Es stehe zu befürchten, dass er sich mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus identifiziere und sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während der Zeit des Nationalsozialismus lustig mache. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten und der damit verbundenen Stellung als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar. Zudem habe der Kläger sich durch diesen Vorgang möglicherweise wegen Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht.
Klage hat keinen Erfolg
Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Die beklagte Seite, in diesem Fall die als Arbeitgeber fungierende Bundesrepublik Deutschland, habe seine bisher überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen. Bis auf das hier in Rede stehende singuläre Ereignis sei er weder durch dienstliches noch durch außerdienstliches Verhalten negativ aufgefallen. Der Sticker entspreche nicht seiner Gesinnung oder inneren Haltung und sei bewusst provokant und grenzüberschreitend.
Die Klage hatte keinen Erfolg, wie nun aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Vielmehr sei der Kläger rechtsfehlerfrei aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen worden, so das Gericht. Die Einschätzung, dem Kläger fehle die für den Dienst erforderliche charakterliche Eignung, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Bundesrepublik als vorgesetzte Instanz habe auf das singuläre Ereignis vor Eintritt des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abstellen dürfen.
Beteiligte können Zulassung der Berufung beantragen
Es sei auch nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Klägers sei. Dieser müsse den Aussagegehalt des Bildes so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschenverachtend, gewalt-verherrlichend und antisemitisch. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei es zudem unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenzüberschreitung anzusehen und sich durch die innerhalb einer Chatgruppe vorherrschende Gruppendynamik zum Teilen solcher Inhalte verleiten zu lassen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.