Belege müssen nur noch auf Nachfrage vorgelegt werden
Neu: Belege, etwa zu Arbeitsmitteln, Spenden, Versicherungsbeiträgen oder Krankheitskosten, müssen nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden. Aber aufgepasst: Die Belege sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) aufzubewahren.
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Denn das Finanzamt kann die Unterlagen im Bedarfsfall anfordern und prüfen, ob alle Angaben korrekt sind. Eine Besonderheit gilt bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträgen an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Sie müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden.