Das Urteil des Bochumer Landgerichts im Oktober 2017 hat viele Prozessbeobachter überrascht. Die Staatsanwälte hatten eine Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gefordert, die Verteidiger plädierten auf Freispruch. Der Vorsitzende Richter Markus von Hövel sprach unterdessen – unter Berücksichtigung der „beeindruckenden Lebensleistung“ des Ex-Agenten – eine zweijährige Bewährungsstrafe nebst einer Zahlung von 200.000 Euro an karitative Zwecke aus. Diese Entscheidung wurde als milde bewertet.
Dennoch verärgerte das Urteil die Verteidigung, erkannte dieses doch grundsätzlich eine Steuerhinterziehung. Die Verteidiger kündigten unmittelbar Revision an. Der Angeklagte sah sich nicht als schuldig, im Prozess hatte er immer wieder dargelegt, dass er die Millionensummen, die Gegenstand des mehr als ein Jahr dauernden Verfahrens waren, nur treuhänderisch verwaltet hätte. Er beschrieb sie sozusagen als Bordmittel, die er für Geheimoperationen benötigte. Details aus der Anklageschrift, Zeugenaussagen im Verfahren, teils bohrende Nachfragen des Richters und das Plädoyer der Staatsanwaltschaft warfen die Frage auf, ob diese Betrachtungsweise zutreffend sein konnte. Insbesondere der Umstand, dass aus den fraglichen Millionen Vorsorgemodelle für die Familie des Angeklagten bestritten wurden, passte für die Anklage schwerlich ins Bild.
Die Richter folgten letztlich der allgemeinen Position der Staatsanwälte, dass der Angeklagte (in zehn Fällen) schuldig ist. Doch das Urteil entsprach nicht der einstigen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, dass bei Steuerhinterziehungen in Höhe von mehr als 1 Million Euro in aller Regel Gefängnisstrafen zu verhängen sind. Das Gericht sah es zwar als erwiesen an, dass der Angeklagte gut 35 Millionen Euro an Zinsen aus luxemburgischem Vermögen eingenommen hatte, akzeptierte im Gegenzug aber eine vorgelegte Ausgabenliste in Höhe von rund 29 Millionen Euro. Zuvor hatte Richter von Hövel den Angeklagten über Monate dazu aufgefordert, entlastendes Material und Zeugen vorzustellen. Vollends nachvollziehbar konnte der Angeklagte seine Theorie vom Treuhandvermögen nicht untermauern. vb