Verwaltungsgericht hat entschieden: Einkaufsmärkte dürfen auch Spielwaren und Kleidung verkaufen
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Seit Mitte Dezember müssen bundesweit alle Geschäfte geschlossen bleiben. In Rheinland-Pfalz sieht die Landesverordnung unter anderem Ausnahmen für Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte vor. Der Verkauf weiterer Waren in diesen Läden ist ausdrücklich gestattet, wenn sie nicht den Schwerpunkt des Sortiments bilden. In dem verhandelten Fall hatte die zuständige Kreisverwaltung behauptet, die Einkaufsmärkte würden überwiegend nicht Lebensmittel und Drogerieartikel verkaufen, konnte dies aber nicht überzeugend belegen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.