Verwaltungsgericht hat entschieden: Einkaufsmärkte dürfen auch Spielwaren und Kleidung verkaufen

Ein Regal mit Spielzeug, also nicht-essentiellen Waren, ist in einem Supermarkt mit Flatterband abgesperrt.
Ein Regal mit Spielzeug, also nicht-essentiellen Waren, ist in einem Supermarkt mit Flatterband abgesperrt. Foto: dpa

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei rheinland-pfälzischen Einkaufsmärkten in einer Eilentscheidung erlaubt, in der Corona-Krise weiter ihr gesamtes Sortiment zum Verkauf anzubieten. Eine Anordnung der Kommune, alle „nicht privilegierten“ Waren wie Kleidung und Spielwaren wegzuräumen, sei nicht in jedem Fall zulässig, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (AZ: 3 L 1189/20.KO). Die Landesverordnung zur Bekämpfung der Pandemie decke diese Forderung nicht ab.

Anzeige

Seit Mitte Dezember müssen bundesweit alle Geschäfte geschlossen bleiben. In Rheinland-Pfalz sieht die Landesverordnung unter anderem Ausnahmen für Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte vor. Der Verkauf weiterer Waren in diesen Läden ist ausdrücklich gestattet, wenn sie nicht den Schwerpunkt des Sortiments bilden. In dem verhandelten Fall hatte die zuständige Kreisverwaltung behauptet, die Einkaufsmärkte würden überwiegend nicht Lebensmittel und Drogerieartikel verkaufen, konnte dies aber nicht überzeugend belegen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.