Rheinland-Pfalz

Vereinfachte Kurzarbeit für betroffene Betriebe: Hochwasser gilt als „unabwendbares Ereignis“

Betriebe, die durch die Flutkatastrophe stillgelegt sind, können vereinfacht Kurzarbeit beantragen.  Foto: dpa
Betriebe, die durch die Flutkatastrophe stillgelegt sind, können vereinfacht Kurzarbeit beantragen. Foto: dpa

Die Überflutungen durch extremen Starkregen haben nicht nur private Wohnhäuser getroffen, auch zahlreiche Unternehmen und Geschäftsräume sind derzeit nicht nutzbar. Die Agentur für Arbeit unterstützt betroffene Betriebe unter anderem mit einem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. „Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch Überflutung, können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen“, teilt die Agentur für Arbeit mit und beantwortet einige drängende Fragen:

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Ich bin nicht direkt vom Hochwasser betroffen, allerdings sind durch das Hochwasser meine Zulieferketten unterbrochen. Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Wenn der Betrieb mittelbar vom Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes, so kann er Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Mein Betrieb selbst ist nicht vom Hochwasser betroffen, allerdings erreichen einige Beschäftigte die Arbeitsstelle nicht. Kann ich Kurzarbeit beantragen?

Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes von einem unabwendbaren Ereignis, in diesem Fall das Hochwasser, begründet sein. Kurzarbeit kann der Betrieb für diese Beschäftigten daher leider nicht anzeigen. In diesen Fällen kommen etwa dienstliche Vereinbarungen wie zum Beispiel Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung infrage. Soweit bereits ein Arbeitsausfall in dem Betrieb anerkannt ist, kann dieser nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

Mein Betrieb ist in Kurzarbeit. Durch das Hochwasser bin ich nun noch stärker betroffen. Was muss ich unternehmen?

Wenn der Betrieb bereits aus anderen Gründen Kurzarbeit angezeigt hat und die Kurzarbeit nun bedingt durch das Hochwasser ausgeweitet werden muss, sollte das der Agentur für Arbeit schriftlich mitgeteilt werden und die Ausweitung begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennung bedarf. Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

Durch die Corona-Pandemie gelten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld. Gelten diese auch, wenn ich vom Hochwasser betroffen bin?

Ja. Die aktuelle Sonderregelung gilt noch bis zum 31. Dezember 2021, wenn die Kurzarbeit bis spätestens zum 30. September 2021 eingeführt wird.

Ab wann gilt die Kurzarbeit?

Wird die Kurzarbeit unverzüglich angemeldet, gilt sie bei einem unabwendbaren Ereignis wie dem Hochwasser bereits in dem Monat, in dem sie angezeigt wird.

Betriebe können sich an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden: Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, unter Tel. 0800/455 55 20 (gebührenfrei). Weitere Infos zur Kurzarbeit gibt es unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/