Plus
Kreis Ahrweiler

Dienstvorschrift: Ahr-Landrat Pföhler durfte Verantwortung am Katastrophenabend wohl nicht delegieren

Von Carsten Zillmann
Ein Bild der Zerstörung hinterließ die Flut an dieser Straße bei Altenahr: Angesichts dieser schockierenden Szenen stellen sich nun viele Menschen die Frage, ob Landrat Jürgen Pföhler (CDU) sich am 14. Juli aus der Verantwortung ziehen durfte. Er leitete den Einsatz am Abend nicht selbst.
Ein Bild der Zerstörung hinterließ die Flut an dieser Straße bei Altenahr: Angesichts dieser schockierenden Szenen stellen sich nun viele Menschen die Frage, ob Landrat Jürgen Pföhler (CDU) sich am 14. Juli aus der Verantwortung ziehen durfte. Er leitete den Einsatz am Abend nicht selbst. Foto: dpa

Jürgen Pföhler (CDU), Landrat des Kreises Ahrweiler, leitete den Krisenstab am Abend des verheerenden Hochwassers an der Ahr nicht. Er hatte die Verantwortung für den Katastrophenschutz bereits vor Jahren schriftlich delegiert und auch an diesem Katastrophenabend des 14. Juli an ein Mitglied des Krisenstabs abgegeben. Doch laut Dienstvorschrift 100 („Führung und Leitung im Einsatz Führungssystem“) hätte er das an diesem für 141 Menschen tödlichen Abend wohl nicht tun dürfen. Dort heißt es nämlich im Wortlaut: „Bei weiträumigen und länger andauernden Großschadenereignissen oder in Katastrophenfällen wird die unmittelbare Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz nötig.“ Einen Absatz weiter wird konkretisiert, wer genau das in diesem Falle ist: der Landrat.

Lesezeit: 3 Minuten
Doch Pföhler hatte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Koblenz, die wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen im Amt gegen ihn ermittelt, folgendermaßen eingelassen: Er habe sich an dem Abend überwiegend nicht im Krisenstab der Kreisverwaltung aufgehalten. Fest steht bloß, dass er um 19 Uhr gemeinsam mit ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

Aus der Dienstvorschrift 100 – Führung und Leitung im Einsatz

Abschnitt 3.2.4.3: Führungsebenen bei Großschadenereignissen und im Katastrophenfall

Bei weiträumigen und länger andauernden Großschadenereignissen oder in Katastrophenfällen wird die unmittelbare Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz nötig. Die oder der politisch Gesamtverantwortliche (zum Beispiel Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat) muss zur Gefahrenabwehr sowohl Einsatzmaßnahmen als auch Verwaltungsmaßnahmen entscheiden, veranlassen, koordinieren und verantworten. Sie oder er bedient sich hierbei zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen einer operativ-taktischen Komponente und zur Erfüllung der administrativ-organisatorischen Maßnahmen einer administrativ-organisatorischen Komponente.

Die operativ-taktische Komponente (Führungsstab oder Technische Einsatzleitung) ist gemäß Abschnitt 3.2.2.2 zu gliedern. Diese Organisationseinheit nimmt operativ-taktische Maßnahmen wahr. Die administrativ-organisatorische Komponente ist eine festgelegte Verwaltungseinheit. In ihr arbeiten alle zur Bewältigung der vorliegenden Schadenslage benötigten beziehungsweise zuständigen Ämter der eigenen Verwaltung, anderer Behörden und Personen mit. Aufgabe und Zweck der administrativ-organisatorischen Komponente ist es, unter den zeitkritischen Bedingungen eines Einsatzes die erforderlichen Verwaltungsarbeiten zügig zu veranlassen beziehungsweise zu erledigen.

Die technisch-taktische Komponente wird von den Führungskräften in den nachgeordneten Führungsebenen (siehe Abschnitte 3.2.4.1 und 3.2.4.2) wahrgenommen.

Administrativ-organisatorische Maßnahmen sind die verwaltungsspezifischen Aufgaben, für die aufgrund rechtlicher Vorgaben, finanzieller Zuständigkeiten und politischer Rahmenbedingungen die Einsatzkräfte beziehungsweise die Führungskräfte nicht zuständig sind. Beispiele sind: Entscheidung über die Evakuierung von Wohngebieten, Betreuung der betroffenen Bevölkerung, Ersatzvornahme nach Verwaltungsrecht, Gesundheits- und Hygienevorsorge und Eigentumssicherung.

Operativ-taktische Maßnahmen dienen zur Koordination der technisch-taktischen Maßnahmen. Sie beziehen sich vor allem auf die Bildung des Einsatzschwerpunktes, die Ordnung des Raumes (Abschnittsbildung), die Ordnung der Kräfte (Bereitstellen von Einsatz- kräften und Reserven im Einsatzraum), die Ordnung der Zeit (Reihenfolge von Maßnahmen, Ablösen von Einsatzkräften durch Reserven) und die Ordnung der Information (Aufbau und Betrieb einer Kommunikationsstruktur).

Flutkatastrophe im Ahrtal
Meistgelesene Artikel