Eine einschlägige Dienstvorschrift verpflichtet den Landrat zur "unmittelbaren Leitung" als "politisch-gesamtverantwortliche Instanz": Dienstvorschrift: Ahr-Landrat Pföhler durfte Verantwortung am Katastrophenabend wohl nicht delegieren
Eine einschlägige Dienstvorschrift verpflichtet den Landrat zur "unmittelbaren Leitung" als "politisch-gesamtverantwortliche Instanz"
Dienstvorschrift: Ahr-Landrat Pföhler durfte Verantwortung am Katastrophenabend wohl nicht delegieren
Ein Bild der Zerstörung hinterließ die Flut an dieser Straße bei Altenahr: Angesichts dieser schockierenden Szenen stellen sich nun viele Menschen die Frage, ob Landrat Jürgen Pföhler (CDU) sich am 14. Juli aus der Verantwortung ziehen durfte. Er leitete den Einsatz am Abend nicht selbst. dpa
Jürgen Pföhler (CDU), Landrat des Kreises Ahrweiler, leitete den Krisenstab am Abend des verheerenden Hochwassers an der Ahr nicht. Er hatte die Verantwortung für den Katastrophenschutz bereits vor Jahren schriftlich delegiert und auch an diesem Katastrophenabend des 14. Juli an ein Mitglied des Krisenstabs abgegeben. Doch laut Dienstvorschrift 100 („Führung und Leitung im Einsatz Führungssystem“) hätte er das an diesem für 141 Menschen tödlichen Abend wohl nicht tun dürfen. Dort heißt es nämlich im Wortlaut: „Bei weiträumigen und länger andauernden Großschadenereignissen oder in Katastrophenfällen wird die unmittelbare Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz nötig.“ Einen Absatz weiter wird konkretisiert, wer genau das in diesem Falle ist: der Landrat.
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Doch Pföhler hatte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Koblenz, die wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen im Amt gegen ihn ermittelt, folgendermaßen eingelassen: Er habe sich an dem Abend überwiegend nicht im Krisenstab der Kreisverwaltung aufgehalten.