Ab Oktober: Welche Corona-Regeln im Herbst in Rheinland-Pfalz gelten
Auch Rheinland-Pfalz hat Vorkehrungen für den Corona-Herbst getroffen. Die Ausgangslage ist trotz derzeit wieder stärker steigender Ansteckungszahlen anders als ein Jahr zuvor. Der Umgang mit der Pandemie hat sich auch aufgrund des Impffortschritts verändert, den Kliniken im Land droht zumindest aktuell keine Überlastung.
Dennoch gelten einige pandemiebedingte Regeln weiter, andere können bei Bedarf vom Landesparlament verschärft oder in Kraft gesetzt werden, sollte sich die Gesamtsituation etwa durch eine neue Virusvariante verschlechtern. Weitere Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen sind nach derzeitigem Stand jetzt gar nicht mehr vorgesehen. Aufbauend auf den bundesweiten Rahmenregelungen, die bis zum 7. April 2023 festgeschrieben sind, gilt in Rheinland-Pfalz ab diesem Samstag (1.10.) Folgendes:
Maskenpflicht im ÖPNV
Im öffentlichen Nahverkehr, also im Bus, in der Bahn sowie im Taxi, ist eine medizinische oder eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Im Fernverkehr der Bahn ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Bundesweit vorgeschrieben sind FFP2-Masken in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind für Kinder unter sechs Jahren oder etwa bei Vorliegen eines entsprechenden Attests vorgesehen.
Schulen sollen Lüften
An den Schulen gilt ein Hygieneplan, der unter anderem regelmäßiges Lüften der Räume vorsieht, wenn keine mobilen Lüftungsanlagen dort aufgestellt sind. Eine Test- oder Maskenpflicht gibt es nicht, das Tragen einer Maske auf freiwilliger Basis ist aber möglich.
Isolation nach Ansteckung
Wer sich nachweislich mit dem Coronavirus angesteckt hat, muss sich für mindestens fünf Tage absondern, damit er möglichst niemanden infiziert. Sind zum Ende dieses Zeitraums immer noch Symptome vorhanden und etwa der empfohlene Selbsttest weiterhin positiv, verlängert sich die Zeit der Absonderung auf bis zu zehn Tage. Enge Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne. Der Genesenen-Status gilt vom 29. Tag bis zum 90. Tag nach dem Tag der positiven PCR-Testung.
Testpflicht im Altenheim nur für Ungeimpfte
Für Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen sowie für Mitarbeiter im Pflegebereich bleiben die Testpflicht und der entsprechende Nachweis grundsätzlich bestehen. In Rheinland-Pfalz sind aber Besucher wie auch Beschäftigte von der Testpflicht befreit, wenn sie einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen können.
Maskenpflicht kann kommen
Der Landtag in Rheinland-Pfalz kann bei einer Verschlechterung der Corona-Lage etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich beschließen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern nicht eingehalten werden kann. Auch die Besucherzahl von Veranstaltungen kann mit einem entsprechenden Beschluss begrenzt werden, nach Angaben der Landesregierung gibt es derzeit aber keinen Anlass dafür.