Recht & Gesetz: Was geht, was geht nicht?

Terrasse muss direkt an Wohnung anschließen Außenflächen: Eine Terrasse oder eine vergleichbare Sitzfläche darf nur in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen werden, wenn sie direkt an das Gebäude anschließt. Müssen Mieter das Haus verlassen, um eine Sitzecke zu erreichen, brauchen sie dafür auch keine Miete zu zahlen, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

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Terrasse muss direkt an Wohnung anschließen

Außenflächen: Eine Terrasse oder eine vergleichbare Sitzfläche darf nur in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen werden, wenn sie direkt an das Gebäude anschließt. Müssen Mieter das Haus verlassen, um eine Sitzecke zu erreichen, brauchen sie dafür auch keine Miete zu zahlen, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Normalerweise werden Terrasse, Balkon oder Loggia zur Wohnfläche gezählt, genauso wie „alles, was sich hinter der Wohnungstür verbirgt“. Im Falle einer 20 Meter von der Wohnung entfernt liegenden Sitzecke hat aber der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, dass diese nicht in die Berechnung der Miete einbezogen werden darf (Az.: VIII ZR 218/08).

Mieter muss Gastherme bei sich akzeptieren

Heizanlage: Mieter müssen es akzeptieren, wenn eine Gastherme in ihrer Wohnung platziert wird. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass solche technischen Geräte im Keller untergebracht werden, erläutert der Deutsche Mieterbund. Häufig sind die Geräte an der Wand in Bad oder Küche installiert, wo sie nur wenig Platz wegnehmen. Mitunter wird die Gastherme aber auch in einem Abstellraum montiert. Lässt sich die Kammer dadurch nur teilweise nutzen, müssen Mieter das ebenfalls hinnehmen. Diese Einschränkung stellt keinen Mangel dar.

Kein Anspruch auf Gemeinschaftsantenne

Kabelanschluss: Wird eine Gemeinschaftsantenne durch einen Kabelanschluss ersetzt, müssen Mieter das akzeptieren. Einen Anspruch, die Miete zu mindern, haben sie in einem solchen Fall nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 426/11). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ hin. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Gemeinschaftsantenne durch einen Kabelanschluss ersetzt. Einer der Mieter minderte aus diesem Grund seine Miete. Die Begründung: Der Kabelanschluss sei nicht frei verfügbar, sondern kostenpflichtig. Die fehlende Gemeinschaftsantenne sei daher ein Mangel. Das sah das Gericht anders, weil auch die Gemeinschaftsantenne nicht gebührenfrei und der Fernsehempfang per Kabelanschluss auch weiterhin möglich war.