Das Geld bekommt der Passagier – Recht: Erstattung bei Flugausfall

Von Holger Holzer, SP-X

Die Fluggastrechte sollen Passagieren zugutekommen. Die Airline muss das bei der Überweisung von Rückerstattungen beachten.

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SP-X/Frankfurt. Ersatzzahlungen für ausgefallene Flüge müssen auch bei Buchung über einen Vermittler direkt an den Passagier gehen. Es reicht nicht aus, wenn die Airline die Rückzahlung an den Vermittler – etwa ein Online-Portal – überweist, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Fluggesellschaft die Zahlung für einen stornierten Flug an den Vermittler der Reise überwiesen, der kurz darauf jedoch insolvent ging. Der Fluggast verlangte daraufhin die Erstattung direkt von der Fluggesellschaft, die sich jedoch weigerte. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Reisenden steht demnach ein Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten zu. Die Airline könne sich nicht auf Erfüllung berufen, da die Vermittlerin nicht zur Entgegennahme der Rückzahlung berechtigt gewesen sei. Wenn ein Vermittler die Erstattungsabwicklung übernimmt, handele er entweder im Rahmen eines gesonderten, unentgeltlichen Auftragsverhältnisses oder aus Kulanz gegenüber dem Fluggast, erläutert das Portal RA-Online die Entscheidung. (Az.: 2-24 S 61/22)

Holger Holzer/SP-X