Freudenberg/Koblenz
Nach Tod von Luise aus Freudenberg: Was können Jugendamt und Familiengericht entscheiden?
dpa/Symbolfoto

Das örtlich zuständige Jugendamt ist jetzt für die beiden noch strafunmündigen Mädchen (12 und 13 Jahre alt) zuständig, die die zwölfjährige Luise aus Freudenberg mit mehreren Messerstichen getötet haben sollen. Denn in diesem Alter gehe es nicht „um Bestrafung, sondern vielmehr um Erziehung und Hilfe für die Familie“.

Das Jugendamt werde nun ermitteln, ob und mit welchen Instrumenten der Kinder- und Jugendhilfe „der Familie der Tatverdächtigen – gegebenenfalls auch gegen deren Willen – geholfen werden kann“, sagt das Justizministerium.

Sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, Gefahren abzuwenden, habe das Familiengericht Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Diese Maßnahmen reichen von Geboten, öffentlichen Hilfen bis hin zu einer teilweise oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge. Dabei gilt: Eine Trennung des Kindes von der Familie sei nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden könne, erklärt das Justizministerium auf Anfrage.

Es wird zum Wohl des Kindes gehandelt

Ein Familiengericht kann eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, genehmigen, wenn dies zum Wohl des Kindes, vor allem „zur Abwendung einer erheblichen konkreten Selbst- und Fremdgefährdung, erforderlich ist“ und der Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

In Rheinland-Pfalz kann eine freiheitsentziehende Unterbringung eines strafunmündigen Minderjährigen auch nach dem Landesgesetz über die Hilfen bei psychischen Erkrankungen erfolgen, wenn und so lange der Minderjährige durch ein krankheitsbedingtes Verhalten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist und gegenwärtig seine Gesundheit und sein Leben erheblich gefährdet ist.

Urteil gegen Kind ist 30 Jahre lang vollstreckbar

Müssen strafunmündige Kinder für ihr Handeln haften? Die Gesetzeslage sieht abstrakt vor: Bei strafunmündigen Minderjährigen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, komme auch eine zivilrechtliche (deliktische) Haftung in Betracht. Der Anspruch kann für hinterbliebene, enge Verwandte wie die Eltern – neben den Bestattungskosten – gegebenenfalls auch eine angemessene Entschädigung in Geld für seelisches Leid (Schmerzensgeld) umfassen.

Haben Kinder kein eigenes Vermögen, haften Eltern nicht per se für sie. Ein Urteil gegen ein Kind ist aber 30 Jahre lang vollstreckbar. Eltern müssen fürs Handeln ihrer Kinder aber haften, wenn sie aus Sicht eines Gerichts ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

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