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Rheinland-Pfalz

Für 175 000 Menschen gilt die Impfpflicht in Pflege und Gesundheitswesen in RLP: 500 Euro Bußgeld bei Verstoß

Von Bastian Hauck
In rund einem Monat gilt in Rheinland-Pfalz die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus. Wer in der Pflege und im Gesundheitswesen tätig ist, muss ab dem 15. März belegen können, dass er oder sie vollständig geimpft ist.
In rund einem Monat gilt in Rheinland-Pfalz die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus. Wer in der Pflege und im Gesundheitswesen tätig ist, muss ab dem 15. März belegen können, dass er oder sie vollständig geimpft ist. Foto: picture alliance/dpa

Ab dem 15. März gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus. Die rheinland-pfälzische Landesregierung wird sich an das beschlossene und verabschiedete Bundesgesetz halten. Sozialminister Alexander Schweitzer (SPD) sagte: „Wir werden die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen – und zwar fristgerecht.“ Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Lesezeit: 3 Minuten
Wie soll das ganze Prozedere ablaufen? Die Arbeitgeber – ambulante Dienste, Alten- und Pflegeheime, Arztpraxen, Krankenhäuser – müssen bis zum 15. März einen Nachweis ihrer Mitarbeiter über eine vollständige Impfung (zweifacher Piks) einholen. Liegt dieser Beleg bis zum Ablauf des 15. März nicht vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit ...
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Für wen die Impfpflicht gilt

Laut Bundesgesundheitsministerium gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für sämtliche Berufe im Pflege- und Gesundheitsbereich.

Somit gilt die Nachweispflicht beispielsweise in Krankenhäusern,Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Überdies müssen unter anderem auch Beschäftigte im Rettungsdienst den Impfnachweis erbringen, ebenso in voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste.

Nachweispflichtig sind auch alle Menschen, die in sonstigen humanmedizinischen Heilberufen wie der Ergotherapie oder der Physiotherapie tätig sind. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich. Zudem müssen auch IT-Kräfte, Hausmeister, Küchenpersonal und Handwerker, die länger in einer Einrichtung beschäftigt sind, einen Impfnachweis erbringen. Dazu gehören auch freie Mitarbeiter, Gesundheitstechniker, Friseure und die Heimaufsicht. Nicht dazu zählen Paketboten oder Handwerker, die nur kurzfristig in einer Einrichtung sind.

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