Laut Bundesgesundheitsministerium gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für sämtliche Berufe im Pflege- und Gesundheitsbereich.
Somit gilt die Nachweispflicht beispielsweise in Krankenhäusern,Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Überdies müssen unter anderem auch Beschäftigte im Rettungsdienst den Impfnachweis erbringen, ebenso in voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen sowie Beschäftigte ambulanter Pflegedienste.
Nachweispflichtig sind auch alle Menschen, die in sonstigen humanmedizinischen Heilberufen wie der Ergotherapie oder der Physiotherapie tätig sind. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich. Zudem müssen auch IT-Kräfte, Hausmeister, Küchenpersonal und Handwerker, die länger in einer Einrichtung beschäftigt sind, einen Impfnachweis erbringen. Dazu gehören auch freie Mitarbeiter, Gesundheitstechniker, Friseure und die Heimaufsicht. Nicht dazu zählen Paketboten oder Handwerker, die nur kurzfristig in einer Einrichtung sind.