Nürburgring-Gutachten: Ausschreibung nicht zwingend
Rheinland-Pfalz. In die Diskussion um die Finanzierung des Freizeitparks am Nürburgring kommt Bewegung. Die Kölner Anwaltskanzlei „Leinemann & Partner“ hat ein neues Gutachten verfasst, das unserer Zeitung vorliegt. Auftraggeber ist die Nürburgring Automotive GmbH (NAG), die private Betreibergesellschaft des Rings.
Die Expertise vom 27. September 2011 bewertet vergaberechtliche Risiken und greift die Frage auf, ob der Betriebspachtvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen. Dies prüfen auch die EU-Wettbewerbshüter.
In dem Gutachten der Kölner Kanzlei heißt es wörtlich: „Eine Ausschreibungspflicht aus Gründen des GWB-Vergaberechts besteht insoweit nach unserer Einschätzung nicht.“ GWB steht für das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“. Das ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Sinn des GWB: Der Wettbewerb zwischen Unternehmen soll ungehindert bleiben. Im Fall Nürburgring analysieren die Rechtsanwälte von „Leinemann & Partner“ den im März 2010 geschlossenen Pachtvertrag zwischen der nahezu landeseigenen Nürburgring GmbH und der privaten NAG (Gesellschafter: Jörg Lindner, Kai Richter).
Nach Einschätzung der Gutachter ist das Vergaberecht nicht anwendbar, „weil hier kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Paragrafen 99 GWB mit dem Inhalt vorliegt, die Dienstleistung ,Betrieb des Nürburgrings' zu erbringen.“ Und weiter: „Es ist kein ,entgeltlicher' Vertrag gegeben.“ Das klingt sehr juristisch. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen.“ Für die bestellte Leistung (das kann auch die Dienstleistung Betrieb des Rings sein) muss also gezahlt werden. Doch ist das an der Rennstrecke der Fall? Die Rechtsanwaltsgesellschaft Luther hat den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung Ende März 2010 ebenfalls als „gut vertretbar“ erachtet. Begründung da schon: Die NAG als Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers erhält kein Entgelt für ihre Leistung. Die Ring-Pächter tragen das wirtschaftliche Risiko allein.
„Leinemann & Partner“ sehen dennoch ein „erhebliches Risiko“. Eine Ausschreibungspflicht besteht nach EU-Recht nämlich dann, wenn eine Dienstleistungskonzession vorliegt. Diese verpflichtet die NAG zum Betrieb des Rings. Sieht die EU das als gegeben an, könnte das Land noch „wirtschafts-, finanz-, struktur- und regionalpolitische Erwägungen“ anführen. Zieht das alles nicht, muss der Pachtvertrag laut Expertise dennoch nicht zwingend gekündigt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn „einem Dritten nach nationalem Recht ein Beseitigungsanspruch zusteht“. Die Frage ist, ob etwa die Dorint-Hotelgruppe einen solchen besitzt. Sie hat gegen das Betreiberkonzept am Ring Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.
Von unserem Redakteur Dietmar Brück




















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