Gesetzlicher Anspruch

Zum 1. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG 1) in Kraft getreten. Es bringt für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige mehrere Änderungen.

Anzeige

Dazu zählt auch die Möglichkeit, niedrigschwellige Betreuungs – und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer einen Pflegedienst mit dieser Dienstleistung beauftragt, erhält unabhängig von seiner Pflegestufe pro Monat 104 Euro für diesen Zweck (208 Euro wenn der Medizinische Dienst einen erhöhten Bedarf ermittelt). Gelder, die nicht in Anspruch genommen wurden, verfallen nicht am Jahresende, sondern können bis zur Mitte des Folgejahres abgerufen werden. Wer also zum Beispiel im Mai 2016 mit seinem Pflegedienst eine solche zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung startet, dem stehen im Regelfall bis zu 1768 Euro zu (17 Monate à 104 Euro), vorausgesetzt, er war im Januar 2015 bereits eingestuft. elm