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Unzulässige Doppelbesteuerung durch Schenkung- und Einkommensteuer?!

Von Prof. Dr. René Schäfer, Steuerberater

Vor allem im angloamerikanischen Raum sind Trusts weit verbreitet. In der Regel wird im Rahmen der Nachfolgegestaltung Vermögen abgesondert und durch eine Person (Trustee) zugunsten von Begünstigten (Beneficiaries) verwaltet. Das deutsche Zivilrecht kennt dieses Rechtsinstitut nicht. Zudem ist die Einordnung ins deutsche Steuerrecht höchst komplex und damit streitanfällig.

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Auf bestimmte Trusts ist § 15 des Außensteuergesetzes (AStG) anzuwenden. Die auch als „Zuzugssperre„ bezeichnete Norm hat unter Umständen zur Folge, dass sämtliche Einkünfte des Trusts – unabhängig davon, ob Ausschüttungen aus dem Trust erfolgten – vorrangig dem sogenannten Settlor (zu Deutsch: Gründer) zugerechnet werden und dort zu versteuern sind. Wenn lediglich bezugs- und/oder anfallsberechtigte Personen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden die Einkünfte ihnen, entsprechend ihrem Anteil, zugerechnet.

Spätere tatsächliche Ausschüttungen unterliegen zwar grundsätzlich kein zweites Mal der Ertragsbesteuerung, dafür aber der Schenkungsteuer. So hat es zumindest jüngst das Finanzgericht München mit Urteil vom 15.05.2019 (4 K 2033/16) entschieden. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), Aktenzeichen: II R 31/19, eingelegt. Daher empfehlen wir, Einspruch gegen etwaige Bescheide einzulegen und vorsorglich Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Hoffnung schürt auch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BFH vom 03.07.2019 (II R 6/16) zu Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen. Diese unterliegen – ebenso wie solche aus Trusts – nur dann der Schenkungsteuer, wenn sie an Zwischenberechtigte erfolgen. Der BFH „konkretisierte“ diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung: Zwischenberechtigt kann nur sein, wer über Rechte am Vermögen oder den Erträgen der Vermögensmasse verfügt. Gerade dies ist jedoch im Zusammenhang mit Trusts häufig nicht gegeben.

Ob das Urteil auch auf Trusts angewendet wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls lautet unsere Empfehlung, Einspruch gegen etwaige Bescheide einzulegen.

Ebenso wie nicht jede Zuwendung aus einem Trust schenkungsteuerpflichtig ist, sind auch nicht auf jeden Trust die Vorschriften des AStG anzuwenden. Unter Umständen erfolgt eine direkte Zurechnung des Trustvermögens bzw. der daraus erzielten Einkünfte zum Settlor bzw. zu den Beneficiaries. Die steuerlichen Konsequenzen können sich dabei deutlich unterscheiden, insbesondere, wenn es um die Anrechnung von ausländischen Steuern geht.

Gerade in Bezug auf die steuerliche Beurteilung von Trust-Strukturen gilt, dass eine genaue und detaillierte Analyse unerlässlich ist. Sprechen Sie uns bei Fragen rund um das Thema „Trust" gerne an. Wir beraten und unterstützen Sie jederzeit!

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