K. lebte „auf Bewährung“. Mit 15 Jahren hatte er wegen versuchtem Mord und sexuellem Missbrauch erstmals vor einem Richter gestanden. Das Urteil: dreieinhalb Jahre Jugendstrafe. Aufgrund guter Führung und einer positiven Sozialprognose wurde die Haft in der JVA Wittlich verkürzt und zur Bewährung ausgesetzt.
Nach dem Vorwurf eines versuchten Sexualdelikts an zwei neunjährigen Mädchen verlängerte der Richter die Bewährungszeit bis Ende 1992. Damit verbundene Auflagen, unter anderem eine Sexualtherapie, hielt K. nicht ein.
Musste Shari deswegen am 10. Juni 1992 sterben?