Laut Paragraf 211 Strafgesetzbuch ist ein Mörder mit lebenslangem Freiheitsentzug zu bestrafen. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch 1977 entschieden, dass „lebenslänglich“ nicht automatisch „ein Leben lang“ heißen muss – die Menschenwürde gebietet es, dass auch ein Mörder zumindest eine „realistische Perspektive“ haben muss, irgendwann wieder in Freiheit zu leben.
Mindestens 15 Jahre aber vergehen für den Verurteilten in Haft, bevor geprüft wird, ob eine Entlassung auf Bewährung möglich ist. Vorher müssen Experten in einem Gutachten feststellen, ob keine weiteren Straftaten mehr festzustellen sind.
Bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wird aber nach 15 Jahren nicht über eine Freilassung geredet, sondern geprüft, wie viel weitere Strafe verbüßt werden muss.