Im Kommunalwahlrecht ist es folgendermaßen formuliert: „Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“
Das heißt: In den Gemeinderat wählen lassen können sich alle deutschen Staatsangehörigen und auch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk ihre Hauptwohnung haben.