oder fahrlässig Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage ablädt oder behandelt (zum Beispiel verbrennt), handelt ordnungswidrig. Dies kann mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zudem kann das unerlaubte Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen oder Bewirtschaften von umweltgefährdenden Abfällen, die
insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit oder eine nachhaltige Verunreinigung der Luft oder
des Bodens und des Grundwassers befürchten lassen, als unerlaubter Umgang mit Abfällen strafrechtlich verfolgt werden. Zudem können Personen, die die Lebensgemeinschaft Wald stören, den Wald gefährden, beschädigen oder verunreinigen oder die Erholung anderer mit seinem Verhalten beeinträchtigen, vom Forstamt mit Geldbußen bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, belangt werden.