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Verwaltungsgericht: Brücke ist Freizeiteinrichtung

Nachdem die Gemeinde Mörsdorf die Hängeseilbrücke am 29. Mai entgegen der zu diesem Zeitpunkt gültigen 21. Corona-Verordnung öffnen wollte, war die Kreisverwaltung tätig geworden, „um die beabsichtige rechtswidrige Öffnung zu verhindern“, wie sie vergangene Woche mitteilte. Daraufhin hatte die Gemeinde einen Eilantrag gegen diese Maßnahme beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt. Da die 21. Corona-Verordnung aber zwischenzeitlich außer Kraft getreten war, formulierte die Gemeinde ihren Antrag – so geht es aus der Urteilsbegründung hervor – am 7. Juni um. Das Gericht sollte bestätigen, dass „für die Hängeseilbrücke Geierlay in Mörsdorf nicht die unter anderem für Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen geltenden Regelungen“ der am 2. Juni in Kraft getretenen 22. Corona-Verordnung des Landes anwendbar seien. Diesen Antrag aber erachtete das Gericht als unbegründet.

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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz kam aufgrund der Beratung vom 8. Juni zu dem Schluss, dass „es sich bei der ausweislich des Internetauftritts zur Hängeseilbrücke Geierlay (www.https://geierlay.de) von ihr betriebenen Hängeseilbrücke um eine Einrichtung“ handelt, für die die Schutzmaßnahmen gelten, die in der 22.

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