Darunter fallen laut einem Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2017 auch dienstliche Gespräche zwischen Beamten oder Worte, die sie an einzelne Personen richten. Eine Ausnahme könnten aber Situationen sein, in denen es laut Juristen eine sogenannte faktische Öffentlichkeit gibt. Das heißt, es wird so laut gesprochen, dass Umstehende das Gespräch leicht mithören können. joa