Der Begriff Flüchtling umfasst im Verständnis des Asylrechts ausschließlich anerkannte Flüchtlinge, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten. Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.