Rheinland-Pfalz

Richter: Fußbälle dürfen nicht in Nachbars Garten landen

Tim und Jan spielen gerne Fußball. Seit einiger Zeit jedoch haben die beiden fünf- und achtjährigen Brüder aus einem 700-Einwohner-Dorf im Kreis Trier-Saarburg die Lust am Kicken im eigenen Garten verloren. Seit sich die Nachbarn, selbst Eltern, über die herüberfliegenden Bälle beschweren. Angeblich beschädigten die Jungs den Maschendrahtzaun, wenn sie ihren Ball zurückholen und ungefragt aufs Grundstück gehen. Deswegen herrscht dicke Luft zwischen den beiden Familien in dem kleinen Ort.

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Rheinland-Pfalz – Tim und Jan spielen gerne Fußball. Seit einiger Zeit jedoch haben die beiden fünf- und achtjährigen Brüder aus einem 700-Einwohner-Dorf im Kreis Trier-Saarburg die Lust am Kicken im eigenen Garten verloren. Seit sich die Nachbarn, selbst Eltern, über die herüberfliegenden Bälle beschweren.

Angeblich beschädigten die Jungs den Maschendrahtzaun, wenn sie ihren Ball zurückholen und ungefragt aufs Grundstück gehen. Deswegen herrscht dicke Luft zwischen den beiden Familien in dem kleinen Ort. Der handfeste Nachbarschaftsstreit landete schließlich vor Gericht. Die sich durch die herüberfliegenden Bälle gestört fühlenden Nachbarn haben geklagt. Sie wollen die Eltern der Jungs verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Zaun nicht mehr beschädigt wird und dass die Kinder ihr Grundstück nicht mehr betreten.

Das Saarburger Amtsgericht entschied vergangenes Jahr, dass das unzumutbar für die Eltern sei. Ein Einsperren der Kinder sei unzulässig und entwürdigend. Eine ununterbrochene Beaufsichtigung der Kinder widerspreche dem gesetzlichen Erziehungsleitbild. Und eine Belehrung der Kinder und ein Verbot könnten nicht verhindern, dass ein Ball herüberfliege.

Dagegen gingen die Nachbarn in Berufung und bekamen nun vom Trierer Landgericht zumindest teilweise recht. Die Erste Zivilkammer entschied: Zwar wird den Kindern nicht verboten, auf dem eigenen Grundstück Fußball zu spielen, aber das ständige Herüberfliegen der Bälle auf das Nachbargrundstück stelle eine „Eigentumsbeeinträchtigung“ dar und müsse nicht geduldet werden. Weil „Wiederholungsgefahr“ bestehe, müssten die Eltern dafür sorgen, dass die Bälle nicht mehr regelmäßig herüberfliegen – etwa durch Auffangnetze oder dadurch, dass die Kinder nicht mehr neben dem Nachbargrundstück spielten.

„Wenn Kinder auf dem eigenen Grundstück nicht mehr spielen dürfen, wo denn sonst“, ärgert sich der Saarburger Rechtsanwalt Gerd Müller, der die Eltern vertritt. „Sollen die jetzt ständig ihre Söhne überwachen, wenn sie draußen spielen?“ Er sieht zudem praktische Probleme: „Wer soll das Urteil vollstrecken? Eigentlich müsste nun ständig der Gerichtsvollzieher beim Spielen dabei sein und registrieren, wenn ein Ball rüberfliegt.“ Müller kündigt an, gegen das Urteil vorzugehen. „Notfalls ziehen wir vor das Verfassungsgericht.“ Der Anwalt der Nachbarn, Eric Knechtel aus Saarburg, ist zufrieden: „Ich hoffe, die Eltern halten sich daran.“