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Der „Stein des Anstoßes“

In Paragraf 7 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn ist die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters geregelt. Die Beanstandung der Kommunalaufsicht bezieht sich auf die Sätze 2 und 4 im Absatz 3. Dieser lautet in Gänze:

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„§ 5 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird der Durchschnittssatz für die für Aufgaben der Gemeinde aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen durch den Gemeinderat für die jeweils laufende Wahlperiode festgesetzt.

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