Der „Aufgabenträger“ zahlt

Ehrenamtliche Feuerwehrleute und alle Helfer im Katastrophenschutz fallen laut Kreisverwaltung gleichermaßen unter die Regelungen des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Demnach gelte, dass weiter gewährtes Arbeitsentgelt vom jeweiligen Aufgabenträger beziehungsweise den Trägern der Einheit oder Einrichtung, der die Helferinnen und Helfer angehören, zu erstatten seien. Aufgabenträger der Feuerwehren sind die Kommunen.

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Personen, die nicht Beschäftigte sind, erhielten laut Gesetz einen pauschalierten Betrag.