Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden innerhalb geschlossener Ortschaften und auf Straßenabschnitten mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h.
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden innerhalb geschlossener Ortschaften und auf Straßenabschnitten mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h.