Auch wenn es bisher noch selten ein Dorf gegeben hat, in dem sowohl der Gemeinderat als auch der Ortsbürgermeister zurücktreten, sieht die Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz auch für diese Fälle Regelungen vor, damit die Gemeinde im Großen und Ganzen handlungsfähig bleibt. Die Frage danach beantwortet die Aufsichtsbehörde des Westerwaldkreises so: „Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden bis zum 30. Juni grundsätzlich durch den Ortsbürgermeister, danach durch einen Beigeordneten geführt.
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Soweit unaufschiebbare Angelegenheiten der Ortsgemeinde nicht im Rahmen des Eilentscheidungsrechts nach § 48 GemO entschieden werden können, wird von der Aufsichtsbehörde zu prüfen sein, ob ein Beauftragter nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO bestellt werden muss.