Wer kann Corona-Soforthilfe beantragen?

Antragsberechtigt für das Soforthilfeprogramm des Bundes sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind; ihren Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz haben; bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und/oder Dienstleistungen bereits vor dem 11.

Anzeige
März 2020 am Markt angeboten haben, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.