Verschiedene Werte fließen in Umlagenberechnung ein

Maßgebend für die Umlageberechnung sind die tatsächlich erzielten Steuer-Ist-Einnahmen im Zeitraum

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vom 1. Oktober des Vorvorjahres bis zum 30. September des Vorjahres, für den der Haushalt aufgestellt wird. Berücksichtigt werden die entsprechenden Zuweisungen am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sowie Ausgleichsleistungen nach Paragraf 21 des Landesfinanzausgleichsgesetzes. Mit Letzterem gibt das Land einen Teil seiner Umsatzsteuereinnahmen an die Kommunen ab.

Zudem fließen die Schlüsselzuweisungen A und B. Die Schlüsselzuweisung A erhalten Ortsgemeinden, deren sogenannte Steuerkraftmesszahl geringer ist als 78,5 Prozent der durchschnittlichen Steuerkraftmesszahl. Die Schlüsselzuweisung B gibt es in mehreren Varianten, beispielsweise als Pro-Kopf-Betrag oder nach der Differenz zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft einer Kommune.