Udich: Verwaltungsgericht wird sich mit WKB noch häufiger befassen
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„Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzungen zum WKB bleibt den anhängenden Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten“, schreibt Udich. Er teilt auch mit, dass die BI durch das Gericht als ein „gemeindliches Quasi-Organ aktivlegitimiert“ ist. „Dies ist im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der BI gegen die Ortsgemeinde hinsichtlich der Prozesskosten wichtig“, erläutert Udich. sm