Extra
Telekommunikationsgesetz §109

Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen.

Alle Mobilfunk-Netzbetreiber unterliegen hierbei denselben Anforderungen der Regulierungs- und Sicherheitsbehörden. Diese Anforderungen gelten einheitlich für alle 294 Landkreise und 107 kreisfreien Städte in Deutschland. Die Mobilfunkunternehmen sorgen demnach: 1.

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