Straßenverkehrsordnung ist die rechtliche Grundlage
Anzeige
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist demnach dort zulässig, „wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“ ka