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So kommentierte die Kreisverwaltung das Urteil

„Die bereits im Jahr 2011 beantragten zwei Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet von Horn, deren Betrieb im Jahr 2016 genehmigt worden war, sind rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz im Oktober 2020 entschieden. Ein jahrelanger Rechtsstreit hat damit ein Ende gefunden.

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Das Verwaltungsgericht Koblenz als Vorinstanz hatte die damals seitens der beigeladenen Firma vorgelegte Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan als nicht ausreichend angesehen, insbesondere, da die Revierbegehungen und die Beobachtungen der Rotmilane, statt vom Zeitpunkt der Revierbesetzung im März, erst im Mai 2016 begonnen hatten.

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