Schutz durch Immunität

Bundestagsabgeordnete genießen laut Artikel 46 des Grundgesetzes einen weitreichenden Schutz vor Strafverfolgung. Sie müssen sich nur für Straftaten vor Gericht verantworten, wenn der Bundestag zuvor ihre Immunität aufgehoben hat. Das muss über den Generalstaatsanwalt sowie das Landes- oder Bundesjustizministerium beim Bundestag beantragt werden.

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Der Bundestagspräsident leitet den Antrag an den zuständigen Ausschuss weiter, dieser legt dann eine Beschlussempfehlung vor. Das Recht auf Immunität dient nicht dazu, den einzelnen Abgeordneten, sondern vielmehr die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu schützen. Die Aufhebung der Immunität stellt keine Schuld oder Unschuld fest. Der Abgeordnete bleibt Mitglied des Bundestages.