Schonfrist Ruhe zwischen März und September
Schnittzeit beachten

Westerwaldkreis. Die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass mit Beginn des März bei Rückschnitt- und Rodungsarbeiten gesetzliche Vorgaben gelten. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

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Ausnahmen bestehen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien, Baumschulen und auch privaten Gärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- oder Innenbereich liegen. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum insbesondere Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden.

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