Plus

Rückschnitt ist bald tabu

Von 02603/972.268.

Beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen müssen Gartenfreunde die gesetzlichen Regelungen beachten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in einer Pressemitteilung hin. Sie empfiehlt, während der Brut- und Aufzuchtzeit generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zu legen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nämlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Lesezeit: 1 Minute
Ausnahmen sind gärtnerisch genutzte Grundflächen (Gärtnereien, Vorgärten und Parkanlagen) sowie Innen- und Siedlungsbereiche. Dort darf man auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchführen. Auch gilt das Verbot nicht für Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit gewährleisten. Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von ...