Regelung zum Vorkaufsrecht einer Gemeinde
Die Problematik ist, dass eine Entscheidung zum Vorkaufsrecht der Gemeinde zügig ausgeführt werden muss, erklärt Thomas Häuser von der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld. Da eine schnelle Entscheidung durch den Rat nicht immer gewährleistet werden kann, änderte der Gemeinde- und Städtebund diese Regelung auf Empfehlung der Verwaltung in ihrer Musterhauptsatzung. Nun sieht die Satzung vor, dass der Bürgermeister im Benehmen mit dem Ersten Beigeordneten das Vorkaufsrecht ausüben kann. mkm
Archivierter Artikel vom 26.09.2018, 17:02 Uhr