Mundraub von damals bis heute schlichtweg Diebstahl

Wer vom Baum eines Obstbauers nascht, begeht kein Kavaliersdelikt oder Mundraub, sondern Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß Paragraf 248a des Strafgesetzbuchs.

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Denn: „Wenn die Bäume im Eigentum eines anderen stehen, gilt dies auch für die Früchte der Bäume“, erläutert die Koblenzer Fachanwältin für Strafrecht, Kerstin Rueber-Unkelbach. Dass Obstklau von vielen Leuten allgemein hin als Mundraub abgetan wird, ist Irrglaube. „Mundraub war der umgangssprachliche Begriff für einen im Jahr 1975 abgeschafften Tatbestand, der die Entwendung von Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge und von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Gebrauch betraf“, sagt Rueber-Unkelbach. Dass aber selbst Mundraub mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe geahndet werden konnte, wissen heute wohl nur noch die wenigsten.