Meldeweg bei Impfkomplikationen

Dazu heißt es auf der Seite des Robert-Koch-Instituts: „(...) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

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Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach §11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, (...) in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.“