Kurz erklärt: Grundbuchberichtigungsanspruch und Rückauflassungsvormerkung

Zwei recht sperrig klingende Fachbegriffe spielen bei dem Rechtsstreit um die Burg Rheinfels eine Rolle: Mit einem Grundbuchberichtigungsanspruch kann der Rechtsinhaber, vereinfacht dargestellt, einen Eintrag im Grundbuch löschen lassen, sofern er nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Eine zeitliche Frist dafür gibt es nicht. „Der Grundbuchberichtigungsanspruch an sich verjährt nicht“, erläutert Gerichtssprecher Dennis Graf.

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Eine Rückauflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen und sichert – vereinfacht dargestellt – den Anspruch eines ehemaligen Eigentümers auf Rückübertragung eines Grundstücks ab, etwa bei ungewolltem Weiterverkauf oder Belastung des Grundbesitzes durch einen neuen Eigentümer. bed