Keinen Druck erzeugen

Eine „Überwachung“ des öffentlichen Raumes vor einem Geschäft ist nicht erlaubt, allenfalls die Aufnahme des Eingangsbereiches.

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Das macht der Rechtsanwalt Franz-Rudolf Dietz deutlich. Dies gilt im Übrigen auch für das Anbringen von Videoüberwachungsattrappen, da auch insoweit ein sogenannter „Überwachungsdruck“ vermieden werden soll.