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Gesetzesänderung schafft neue Möglichkeiten für Tempolimits

Vor einer Gesetzesänderung Ende 2016 waren Geschwindigkeitsbeschränkungen auf weniger als 50 km/h laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei einer besonderen qualifizierten Gefahrenlage zulässig.

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Wie das hessische Verkehrsministerium erklärt, bestand daneben die Möglichkeit, in Gebieten mit hohem Radfahrer- und Fußgängeraufkommen ganze Tempo-30-Zonen auszuweisen; diese dürfen jedoch in der Regel keine Vorfahrtsstraßen sowie Straßen des überörtlichen Verkehrs – also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erfassen.

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