Gesetzesänderung schafft neue Möglichkeiten für Tempolimits

Vor einer Gesetzesänderung Ende 2016 waren Geschwindigkeitsbeschränkungen auf weniger als 50 km/h laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur bei einer besonderen qualifizierten Gefahrenlage zulässig.

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Wie das hessische Verkehrsministerium erklärt, bestand daneben die Möglichkeit, in Gebieten mit hohem Radfahrer- und Fußgängeraufkommen ganze Tempo-30-Zonen auszuweisen; diese dürfen jedoch in der Regel keine Vorfahrtsstraßen sowie Straßen des überörtlichen Verkehrs – also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erfassen.

Durch die Änderung des Paragrafen 45 Absatz 9 der StVO erhalten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nun die Möglichkeit, ohne den Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage im unmittelbaren Bereich von schutzbedürftigen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Pflegeheimen an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen anzuordnen.