Erhöhnungen der Mauern durch private Eigentümer
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Diese Erhöhungen seien „rein privat motiviert“ und somit „nicht den Belangen des Gewässers geschuldet“. „Hieraus wurde konsequenterweise der Schluss gezogen, dass in diesen Fällen der jeweilige Eigentümer verantwortlich ist für den Zustand des Bereiches oberhalb der festgelegten Drei-Meter-Höhe“, heißt es weiter.
Sollten seitens der Stadt Diez Maßnahmen an den Aar-Ufermauern vorgesehen sein, so sei es notwendig, die Grenz- beziehungsweise Eigentumssituation im betreffenden Bereich im Vorfeld rechtzeitig zu klären und die jeweiligen Eigentümer entsprechend einzubinden. ag