Extra
Erhöhnungen der Mauern durch private Eigentümer

Zu der Anfrage von Lothar Schmidt zu der Rechtslage bei den Aar-Ufermauern wurde von der Verwaltung erklärt, dass die Mauern von Fall zu Fall von Anliegern erhöht worden seien.

Diese Erhöhungen seien „rein privat motiviert“ und somit „nicht den Belangen des Gewässers geschuldet“. „Hieraus wurde konsequenterweise der Schluss gezogen, dass in diesen Fällen der jeweilige Eigentümer verantwortlich ist für den Zustand des Bereiches oberhalb der festgelegten Drei-Meter-Höhe“, heißt es weiter.

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